Der Streitwert wird auf 2.944 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
I.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsbescheides vom 14. Mai 2014 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 die Festsetzung des Streitwertes beantragt.
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