FG Hamburg - Beschluss vom 16.02.2010
III 215/05
Normen:
BewG § 151 Abs. 1 Nr. 1; GKG § 52; RVG § 11 Abs. 4; RVG § 32; RVG § 33;
Fundstellen:
AGS 2010, 405
ErbR 2010, 192

Streitwert für Kostenfestsetzungsantrag des Anwalts gegen seinen Mandanten nach Anfechtung eines für erbschaftsteuerliche Zwecke festgestellten Grundbesitzwerts

FG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2010 - Aktenzeichen III 215/05

DRsp Nr. 2010/4803

Streitwert für Kostenfestsetzungsantrag des Anwalts gegen seinen Mandanten nach Anfechtung eines für erbschaftsteuerliche Zwecke festgestellten Grundbesitzwerts

1. Der Streitwert für die vom Prozessbevollmächtigten gegen seinen Mandanten beantragte Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung richtet sich nach dem durch diesen Prozessbevollmächtigten für den Mandanten gestellten Klageantrag. 2. Bei der Schätzung der erbschaftsteuerlichen Bedeutung der streitigen Grundbesitzwert-Feststellung anhand des Streitwertkatalogs der Finanzgerichtsbarkeit nach gestaffelten Wertstufen ist bei mehreren Erben die Wertstufe nach dem durch den Kläger angefochtenen Anteilswert zu bestimmen.

Normenkette:

BewG § 151 Abs. 1 Nr. 1; GKG § 52; RVG § 11 Abs. 4; RVG § 32; RVG § 33;

Entscheidungsgründe:

In dem von der Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 gegen ihn beantragten Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung wird gemäß § 11 Abs. 4, §§ 32, 33 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. § 52 GKG der Streitwert für die Klage des Klägers zu 1 festgesetzt.