I. Mit Beschluß vom 30. September 1998 hatte der Senat die Revision der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen.
Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 29. Oktober 1998 die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entsprechend dem Antrag vor dem FG unter Zugrundelegung des vom FG ermittelten Streitwertes von 61 316 DM auf 1 550 DM angesetzt.
Dagegen haben die Kostenschuldner Erinnerung eingelegt mit der Begründung, Ziel der Klage sei die Berücksichtigung einer Leibrente in Höhe von 24 000 DM mit dem Ertragsanteil (38 %) von jährlich 9 120 DM gewesen. Die Kostenschuldner beantragen, den Streitwert dementsprechend mit nur 21 040 DM anzusetzen.
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