Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) erhob nach erfolglosem Einspruch Klage gegen einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns aus freiberuflicher Tätigkeit für das Streitjahr 1989, mit dem der Gewinn um 569 727 DM erhöht worden war. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und setzte den Streitwert auf 142 000 DM fest.
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