BFH - Beschluß vom 12.08.1998
IV E 1/97
Normen:
GKG §§ 5 13 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 325

Streitwert; Gewinnfeststellung; Sonderbetriebsausgaben

BFH, Beschluß vom 12.08.1998 - Aktenzeichen IV E 1/97

DRsp Nr. 1999/557

Streitwert; Gewinnfeststellung; Sonderbetriebsausgaben

1. Grds. ist der Streitwert im Revisionsverfahren nach den im Klageverfahren gestellten Anträgen zu bemessen. 2. Wird in einem Gewinnfeststellungsverfahren um einen Betrag von mehreren Mio. DM gestritten, so ist grds. für den Streitwert ein Pauschsatz von 50 v. H. angemessen. 3. Wird um einen steuerfreien Sanierungsgewinn gestritten, so sind für die Höhe des Streitwerts sowohl die steuerlichen Auswirkungen der begehrten Steuerfreiheit als auch geltend gemachte Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter zu berücksichtigen.

Normenkette:

GKG §§ 5 13 14 ;

Gründe:

Mit der Erinnerung wendet sich die Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz in ihrer Revision gegen das Finanzamt (FA) betreffend das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom ... Nach Rücknahme der Revision hatte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) unter Berufung auf § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten auf 7 602,50 DM festgesetzt.