Der Kläger begehrte mit seiner Klage die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Großspendenvortrags gem. § 10 b Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 10 d Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 1.686.566,00 DM.
Der Streitwert ist nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) zur Streitwertfestsetzung bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung aufgestellten Rechtsgrundsätzen mit 25 v.H. des begehrten Großspendenvortrags zu bemessen.
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