FG Düsseldorf - Beschluss vom 30.01.2003
7 K 2426/00 F
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 Satz 5 ; EStG § 10d Abs. 4 ; GKG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 646

Streitwert; Großspendenvortrag; Gesonderte Feststellung - Der Streitwert wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags beträgt 25% des Spendenvortrags

FG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 7 K 2426/00 F

DRsp Nr. 2003/5591

Streitwert; Großspendenvortrag; Gesonderte Feststellung - Der Streitwert wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags beträgt 25% des Spendenvortrags

Im Verfahren der gesonderten Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags ist der Streitwert in Anlehnung an die für die einheitliche Gewinnfeststellung entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze mit 25% der nach dem Klagebegehren vorzutragenden Sonderausgaben als vermutlicher einkommensteuerlicher Auswirkung zu bemessen.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 Satz 5 ; EStG § 10d Abs. 4 ; GKG § 14 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte mit seiner Klage die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Großspendenvortrags gem. § 10 b Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 10 d Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 1.686.566,00 DM.

Der Streitwert ist nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) zur Streitwertfestsetzung bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung aufgestellten Rechtsgrundsätzen mit 25 v.H. des begehrten Großspendenvortrags zu bemessen.