Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Für seine Bemessung ist § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG maßgebend.
Da im vorliegenden Antragsverfahren nicht um einen ziffernmäßig bestimmbaren Betrag gestritten wird und auch im übrigen keine genügenden Anhaltspunkte zur Bezifferung des Streitwertes vorliegen, ist vom Auffangstreitwert auszugehen (BFH Beschluss vom 30. Januar 1996 VIII E 1/96, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV -1996, 575 f.):
Die Antragstellerin - Astin. - begehrte die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO für Zwecke der Eigenheimzulage gemäß § 17 Eigenheimzulagegesetz - EigZulG -, in dem das Finanzamt - FA - feststellte, dass sie nicht die Anforderungen für eine begünstigte Genossenschaft im Sinne des § 17 EigZulG erfüllte.
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