Der Erinnerungsführer hatte im Verfahren 5 V 847/00 die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1997 beantragt, mit dem auf Grund einer Schätzung eine Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von 13.435 DM festgesetzt worden war. Mit Beschluss vom 30. Mai 2000 wurde die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Erinnerungsgegner auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30. August 2001 beantragte der Erinnerungsführer, die Kosten für das Aussetzungsverfahren auf der Basis eines Gegenstandswerts von 14.170 DM zu berechnen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. September 2001 wurden die zu erstattenden Kosten auf 149,50 DM festgesetzt. Als Streitwert hatte der Kostenbeamte dabei lediglich einen Betrag von 1.344 DM zu Grunde gelegt, den er auf der Basis von 10 % der im Hauptverfahren streitigen Umsatzsteuer in Höhe von 13.435 DM berechnet hatte.
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