OVG Sachsen - Beschluss vom 09.08.2019
2 E 62/18
Normen:
GKG § 52;

Streitwert im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Schulausschluss; Streitwert in die Schulpflicht oder die Entlassung aus der Schule betreffenden Streitigkeiten; Anhebung des Streitwerts bei (teilweiser) Vorwegnahme der Hauptsache; Vorrang des Verfahrens nach §§ 80, 80a VwGO vor einem vorläufigen Anordnungsverfahren

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.08.2019 - Aktenzeichen 2 E 62/18

DRsp Nr. 2019/18013

Streitwert im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Schulausschluss; Streitwert in die Schulpflicht oder die Entlassung aus der Schule betreffenden Streitigkeiten; Anhebung des Streitwerts bei (teilweiser) Vorwegnahme der Hauptsache; Vorrang des Verfahrens nach §§ 80, 80a VwGO vor einem vorläufigen Anordnungsverfahren

In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Ausschluss aus der Schule beträgt der Streitwert wie im Klageverfahren 5.000,00 € (Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 4. Mai 2017 - 2 B 108/17 - n. v.)

Normenkette:

GKG § 52;

Gründe

Die Entscheidung über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert obliegt dem Senat, weil die angefochtene Entscheidung von der Kammer getroffen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).