BFH - Beschluss vom 25.02.2015
VII E 1/15
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 699

Streitwert im Verfahren der Aufhebung eines Abgabenbescheides

BFH, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen VII E 1/15

DRsp Nr. 2015/5091

Streitwert im Verfahren der Aufhebung eines Abgabenbescheides

NV: Werden mehrere an einem Zigarettenschmuggel Beteiligte nach Art. 213 ZK als Gesamtschuldner auf Zahlung der infolge des Einfuhrschmuggels entstandenen Einfuhrabgaben in voller Höhe des Abgabenbetrags in Anspruch genommen, ist der Streitwert nach den Einfuhrabgaben zu bemessen, die das HZA gegenüber dem Kläger geltend gemacht hat. Im Rahmen der Streitwertberechnung kommt eine Aufteilung nach der Anzahl der Gesamtschuldner nicht in Betracht.

Der Streitwert einer Klage gegen einen Abgabenbescheid bemisst sich auch dann nach dem vollen Betrag der festgesetzten Abgaben, wenn der Abgabenschuldner als Gesamtschuldner mit anderen in Anspruch genommen wird.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 18. Dezember 2014 ... wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe