Der BFH betont, daß zwar der Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung i.d.R. mit 25 % zu bemessen sei; das schließe aber nicht aus, daß auch höhere Prozentsätze angesetzt werden. Bei streitigen Beträgen von ca. 1 Mio. DM, die zudem fast ausschließlich bei einem Gesellschafter anfallen und zu einer Einkommensteuerbelastung von ca. 50 % führen, sei ein Pauschalsatz von 50 % angemessen.
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