FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.09.2011
3 K 473/06
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2 S. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
DStRE 2012, 714

Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung keine Streitwerterhöhung durch Hilfsantrag bei gleichgerichtetem Haupt- und Hilfsantrag

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2011 - Aktenzeichen 3 K 473/06

DRsp Nr. 2011/19230

Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung keine Streitwerterhöhung durch Hilfsantrag bei gleichgerichtetem Haupt- und Hilfsantrag

1. Der Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bemisst sich nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter, wobei diese grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes anzusetzen ist. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden auch dann nicht ermittelt bzw. berücksichtigt, wenn sie im Einzelnen von den beteiligten Gesellschaftern vorgetragen worden sind und tatsächlich unter 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts liegen.