BFH - Beschluss vom 20.05.2014
X E 1/14
Normen:
GKG § 3 Abs. 1; GKG § 34 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1387

Streitwert im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Prüfungsanordnung

BFH, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen X E 1/14

DRsp Nr. 2014/10637

Streitwert im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Prüfungsanordnung

1. NV: In Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern zu bestimmen. 2. NV: Hat das FG im Parallelverfahren wegen der Rechtmäßigkeit der infolge der Außenprüfung festgesetzten Mehrsteuern in einem ausführlichen rechtlichen Hinweis erklärt, von den --wesentlich höher festgesetzten-- Mehrsteuern werde allenfalls nur ein bestimmter, wesentlich geringerer Betrag übrig bleiben, beläuft sich der Streitwert eines später eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens wegen der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung lediglich auf 50 % der nach dem rechtlichen Hinweis des FG noch zu erwartenden Mehrsteuern.

1. Der Streitwert eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist regelmäßig mit 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern zu bemessen. 2. Sind aufgrund der Prüfung bereits Steuerbescheide ergangen, so dass insoweit festgestellte mehr Ergebnis grundsätzlich für die Berechnung des Streitwerts heranzuziehen.