BGH - Beschluss vom 29.03.2023
IV ZR 408/22
Normen:
GKG § 47 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 292/18
OLG Düsseldorf, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-13 U 17/21

Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels

BGH, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen IV ZR 408/22

DRsp Nr. 2023/5151

Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 21. März 2023 wird der Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 15. März 2023 auf bis 350.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 3;

Gründe

Mit Senatsbeschluss vom 15. März 2023 ist der Beklagte des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 182.355,67 € festgesetzt worden. Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Bitte der Prozessbevollmächtigten des Beklagten um Überprüfung der Streitwertfestsetzung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt wurde und auch im Übrigen zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 91/20, juris Rn. 2), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.