FG Niedersachsen - Beschluss vom 17.05.2010
12 K 8/09
Normen:
GKG § 13; GKG § 17;

Streitwert in Kindergeldsachen bei Abtrennung von Verfahren; Streitwert; Kindergeld; Abtrennung; Verfahren

FG Niedersachsen, Beschluss vom 17.05.2010 - Aktenzeichen 12 K 8/09

DRsp Nr. 2010/18619

Streitwert in Kindergeldsachen bei Abtrennung von Verfahren; Streitwert; Kindergeld; Abtrennung; Verfahren

1. Grundsätzlich ist der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nach der sich aufgrund des Antrags des Stpfl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. 2. Beim Streit um die Gewährung von Kindergeld für unbestimmte Dauer ist der Streitwert nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zzgl. der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge zu bemessen. 3. Für ein abgetrenntes Verfahren ist ein eigener Streitwert rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung festzusetzen. In Kindergeldsachen kann die Eigenständigkeit der abgetrennten Verfahren dazu führen, dass bei Trennung des ursprünglichen Klageverfahrens in zwei oder mehrere Verfahren die einzelnen Streitwerte zusammen höher sein können als bei unterlassener Trennung.

Normenkette:

GKG § 13; GKG § 17;

Tatbestand: