FG Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2001
1 V 1665/00
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 594

Streitwert in Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung

FG Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 1 V 1665/00

DRsp Nr. 2001/7051

Streitwert in Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung

In Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ist der Streitwert in Höhe von 10 v.H. des Streitwertes der Hauptsache anzunehmen (entgegen Beschluss des Thüriger Finanzgerichts vom 1.9.2000 II 691/00 Ko, EFG 2001, 106).

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin hat die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1996 in Höhe von 7.007,00 DM Einkommensteuer, 507,22 DM Solidaritätszuschlag und 864,00 DM Zinsen, insgesamt also in Höhe von 8.378,22 DM beantragt. Nach Zustellung des Antrags hat der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung in Höhe von insgesamt 8.868,25 DM verfügt, wobei er von einem höheren Betrag, offenbar erhöht um den bis dahin weiter aufgelaufenen Zinsbetrag, ausgegangen ist.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2000 hat die Antragstellerin beantragt, den Streitwert auf 2.217,00 DM, nämlich auf 25 v.H. der zugrundeliegenden steuerlichen Forderungen festzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die der Antragstellerin vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 09.11.2000 unter Berücksichtigung eines Streitwertes von 887,00 DM festgesetzt. Hiergegen hat die Antragstellerin die Erinnerung 1 Ko 2841/00 erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat.