FG Düsseldorf - Beschluss vom 27.01.2005
14 K 4380/03 Kg
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 2 ; GKG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 17 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 975

Streitwert; Kindergeld; Anspruch; Jahresbetrag; Aufhebung; Kindergeldfestsetzung; Gleichbehandlung; Verpflichtungs- und Anfechtungsklage - Kein Unterschied in der Berechnung bei Ablehnung einer erstmaligen Kindergeldfestsetzung oder Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 14 K 4380/03 Kg

DRsp Nr. 2005/4809

Streitwert; Kindergeld; Anspruch; Jahresbetrag; Aufhebung; Kindergeldfestsetzung; Gleichbehandlung; Verpflichtungs- und Anfechtungsklage - Kein Unterschied in der Berechnung bei Ablehnung einer erstmaligen Kindergeldfestsetzung oder Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

Der Streitwert in einem Verfahren wegen Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer ist ebenso wie bei der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage fälligen Kindergeldbeträge zu ermitteln.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 2 ; GKG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 17 Abs. 4 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Streitwertfestsetzung durch das Gericht beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (in der für bis zum 30. Juni 2004 anhängig gemachten Verfahren geltenden Fassung - GKG a.F. -). Hiernach findet eine förmliche Streitwertfestsetzung im finanzgerichtlichen Verfahren u.a. dann statt, wenn das Gericht die Streitwertfestsetzung für angemessen hält.