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2005
Sonstige
FG
FG Hessen
FG Hessen - Beschluss vom 08.07.2005
9 K 47/05
Normen:
GKG
§
42
Abs.
1
§
52
Abs.
1
;
Streitwert; Kindergeld; Verpflichtungsklage; Unterhaltspflicht - Streitwert in Kindergeldsachen
FG Hessen,
Beschluss
vom 08.07.2005
- Aktenzeichen 9 K 47/05
DRsp Nr. 2005/21304
Streitwert; Kindergeld; Verpflichtungsklage; Unterhaltspflicht - Streitwert in Kindergeldsachen
Als Streitwert in Kindergeldsachen ist grundsätzlich der für die ersten zwölf Monaten nach Einreichung der Klage geforderte Betrag anzusetzen.
Normenkette:
GKG
§
42
Abs.
1
§
52
Abs.
1
;
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Festsetzung des Streitwertes in Kindergeldsachen.
Entscheidungsgründe:
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