BFH - Beschluss vom 27.10.2005
VII E 10/05
Normen:
GKG § 40 § 52 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 345

Streitwert: Klage gegen Pfändungsverfügung; Zeitpunkt der Wertberechnung

BFH, Beschluss vom 27.10.2005 - Aktenzeichen VII E 10/05

DRsp Nr. 2006/91

Streitwert: Klage gegen Pfändungsverfügung; Zeitpunkt der Wertberechnung

1. Bei Streit um die Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung ist der Streitwert grundsätzlich mit dem Betrag anzusetzen, zu dessen Beitreibung die Pfändung ausgebracht wurde, sofern nicht der Wert der gepfändeten Forderung niedriger ist.2. Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet.

Normenkette:

GKG § 40 § 52 ;

Gründe: