BFH - Beschluss vom 23.02.2006
II E 7/05
Normen:
FGO § 73 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1 § 13 Abs. 1 § 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1311

Streitwert Kostenansatz - unrichtige Sachbehandlung

BFH, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen II E 7/05

DRsp Nr. 2006/11464

Streitwert Kostenansatz - unrichtige Sachbehandlung

1. Der Streitwert bestimmt sich nach den Anträgen der Klägerseite und entspricht im Falle einer Beschwerde grundsätzlich den des Klagebegehrens. Wird der Erlass von Säumniszuschlägen beantragt, ist der Wert der Säumniszuschläge maßgebend.2. Die Vorschrift über die fehlerhafte Sachbehandlung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. kann nicht dazu führen, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zu Grunde liegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Normenkette:

FGO § 73 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1 § 13 Abs. 1 § 14 ;

Gründe:

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Kosten rechtsfehlerfrei angesetzt.

1. Nach § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) 2004 i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I, 718) ist in Rechtsstreitigkeiten, die wie der Streitfall vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, das GKG a.F., d.h. in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I, 390), weiter anzuwenden.