I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts am 15. April 2004 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die durch Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 I B 73/04 (BFH/NV 2005, 918) als unbegründet zurückgewiesen wurde, soweit sie die Körperschaftsteuer 1997 betraf. Die Verfahrenskosten wurden insoweit der Erinnerungsführerin auferlegt. Im Hinblick auf die ebenfalls angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide 1997 und 1998 wurde das Verfahren abgetrennt und durch Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 I B 235/04 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Sache 1 BvL 2/04 entschieden hat.
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