Der Erinnerungsführer hat gegen den Kostenansatz in dem Verfahren 13 K 360/99, in welchem er gegen das Hessische Ministerium der Finanzen wegen des Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung klagte, Erinnerung eingelegt. In der Sache wendet er sich gegen die Höhe des vom Urkundsbeamten angesetzten Streitwertes in Höhe von 50.000,-- DM und beantragt, den Streitwert auf 10.000,-- DM oder niedriger festzusetzen.
Er begehrt somit eine Streitwertfestsetzung durch den Senat.
Auch der Senat hält den vom Urkundsbeamten festgesetzten Streitwert in Höhe von 50.000,-- DM für zutreffend.
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