BGH - Beschluss vom 02.03.2009
II ZR 59/08
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 345
BGHReport 2009, 845
DStR 2009, 1656
GmbH-StB 2009, 215
GmbHR 2009, 995
MDR 2009, 815
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 59/07
LG Potsdam, vom 19.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 158/03

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage des Gesellschafter-Geschäftsführers gegen seine Abberufung als Geschäftsführer

BGH, Beschluss vom 02.03.2009 - Aktenzeichen II ZR 59/08

DRsp Nr. 2009/6794

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage des Gesellschafter-Geschäftsführers gegen seine Abberufung als Geschäftsführer

Ist Streitgegenstand eines Klageverfahrens nur die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, so richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gem. § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten. Die Obergrenze hierfür ist der nominale Wert des von dem Gesellschafter-Geschäftsführer gehaltenen Geschäftsanteils.

Tenor:

Der Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren übersteigt nicht 20.000,00 EUR.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3;

Gründe:

I.