FG Düsseldorf - Beschluss vom 25.05.2005
11 V 5884/03 A (E)
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 15 ; GKG § 20 Abs. 3 ; GKG § 25 ; KV Nr. 3210 Satz 2; FGO § 69 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 508
EFG 2005, 1285

Streitwert; Vollziehungsaussetzung; Hauptsachewert; Änderungsbeschluss - Streitwert in Aussetzungsverfahren regelmäßig 25 % des Wertes der Hauptsache

FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 11 V 5884/03 A (E)

DRsp Nr. 2005/10710

Streitwert; Vollziehungsaussetzung; Hauptsachewert; Änderungsbeschluss - Streitwert in Aussetzungsverfahren regelmäßig 25 % des Wertes der Hauptsache

1. Der Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist regelmäßig mit 25 % des Hauptsachewerts anzusetzen. 2. Der so bemessene Streitwert umfasst auch dann das gesamte Aussetzungsverfahren, wenn der Aussetzungsbeschuss auf Gegenvorstellung eines Beteiligten gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO durch das Gericht geändert wird.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 15 ; GKG § 20 Abs. 3 ; GKG § 25 ; KV Nr. 3210 Satz 2; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Höhe des im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung anzusetzenden Streitwertes.

Dem Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung von Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer 1997 bis 2001 gab das Gericht mit Beschluss vom 18.02.2004 zum Teil statt. Nach einer "Gegenvorstellung" der Antragsteller änderte der Senat den vorgenannten Beschluss gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen und entsprach mit Beschluss vom 31.03.2004 dem Aussetzungsbegehren der Antragsteller nunmehr uneingeschränkt.