FG Düsseldorf - Beschluss vom 01.02.2005
12 V 5806/04 A (AO)
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1150

Streitwert; Vollziehungsaussetzung; Schätzungsgrundlagen; Regelstreitwert; Zinsinteresse; Regelstreitwert; Auffangstreitwert - Keine Ermäßigung des Auffangstreitwertes im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung auf 10%

FG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 12 V 5806/04 A (AO)

DRsp Nr. 2005/6173

Streitwert; Vollziehungsaussetzung; Schätzungsgrundlagen; Regelstreitwert; Zinsinteresse; Regelstreitwert; Auffangstreitwert - Keine Ermäßigung des Auffangstreitwertes im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung auf 10%

Muss in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung mangels geeigneter Schätzungsgrundlagen für die zu erwartenden Mehrsteuern der Regelstreitwert von 5.000,-- EUR zugrunde gelegt werden, so bleibt für die Kürzung dieses fiktiven Werts auf das mit 10% zu bemessende Zinsinteresse kein Raum.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der für die Gebührenberechnung maßgebende Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Er ist nach der Rechtsprechung in Streitfällen über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung regelmäßig mit 50% der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern, die im Einzelfall geschätzt werden müssen, anzusetzen.