Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der für die Gebührenberechnung maßgebende Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Er ist nach der Rechtsprechung in Streitfällen über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung regelmäßig mit 50% der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern, die im Einzelfall geschätzt werden müssen, anzusetzen.
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