BFH - Beschluss vom 09.04.2009
II E 2/09
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1138

Streitwert wegen der Feststellung des Grundstückswerts für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer; Streitwert eines Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen II E 2/09

DRsp Nr. 2009/13145

Streitwert wegen der Feststellung des Grundstückswerts für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer; Streitwert eines Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger, Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kläger) erhob gegen die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts eines ihm geschenkten Hälfteanteils an einem Grundstück in Höhe von 406 000 EUR Klage mit dem Antrag, den Grundstückswert auf 0 EUR herabzusetzen. Die Klage blieb erfolglos. Der Kläger stützte die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Nachdem er die Beschwerde wieder zurückgenommen hatte, wurde das Verfahren eingestellt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

Mit der angefochtenen Kostenrechnung wurden die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nach einem Streitwert von 20% der streitigen Wertdifferenz von 406 000 EUR = 81 200 EUR auf 756 EUR festgesetzt.