BGH - Beschluss vom 28.06.2017
I ZR 167/15
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 26527/13
OLG München, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen U 3427/14

Streitwertbemessung bei Geltendmachung mehrerer prozessualer Ansprüche (Streitgegenstände); Verschiedene Streitgegenstände bei einem einheitlichen Klagebegehren; Erkennbar unterschiedliche Ausgestaltung der zusammentreffenden Ansprüche aufgrund der materiell-rechtlichen Regelung

BGH, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen I ZR 167/15

DRsp Nr. 2017/9084

Streitwertbemessung bei Geltendmachung mehrerer prozessualer Ansprüche (Streitgegenstände); Verschiedene Streitgegenstände bei einem einheitlichen Klagebegehren; Erkennbar unterschiedliche Ausgestaltung der zusammentreffenden Ansprüche aufgrund der materiell-rechtlichen Regelung

Tenor

Von dem durch Beschluss vom 27. April 2017 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf insgesamt 390.000 € festgesetzten Streitwert entfallen 300.000 € auf den Unterlassungsantrag, 75.000 € auf den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und 15.000 € auf den Auskunftsantrag.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Senat hat den Streitwert für den Unterlassungsantrag in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 300.000 € bemessen. Für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hat er einen Streitwert von 75.000 € (25% des Unterlassungsstreitwerts) und für den Auskunftsantrag einen Streitwert von 15.000 € (5% des Unterlassungsstreitwerts) angesetzt. Danach beträgt der Streitwert insgesamt 390.000 €.