Von dem durch Beschluss vom 27. April 2017 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf insgesamt 390.000 € festgesetzten Streitwert entfallen 300.000 € auf den Unterlassungsantrag, 75.000 € auf den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und 15.000 € auf den Auskunftsantrag.
Der Senat hat den Streitwert für den Unterlassungsantrag in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 300.000 € bemessen. Für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hat er einen Streitwert von 75.000 € (25% des Unterlassungsstreitwerts) und für den Auskunftsantrag einen Streitwert von 15.000 € (5% des Unterlassungsstreitwerts) angesetzt. Danach beträgt der Streitwert insgesamt 390.000 €.
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