I.
Der Beklagte hob mit einem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 23. Juni 1998 die Bewilligung von Kindergeld für dessen am ... ......... 1973 geborenes Kind K. mit Wirkung ab Juni 1998 auf, da das Kind Eingliederungshilfe für Behinderte erhalte und somit in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten.
Der rechtzeitige Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 1998 "als unbegründet zurückgewiesen"; allerdings wurde in den Gründen dieser Entscheidung ausgeführt, daß "in Abänderung des Bescheids vom 23.06.1998 die Kindergeldfestsetzung erst mit Wirkung ab Juli 1998 aufgehoben" werde.
Mit der am 19. November 1998 erhobenen Klage beantragte der Kläger ursprünglich:
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