FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 28.02.2000
12 K 331/98
Normen:
EStG § 62 ; GKG (1975) § 13 § 15 § 17 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 40 § 42 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 § 52 § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
EFG 2000, 893

Streitwertbemessung für Anfechtungsklage und Leistungsklage wegen Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 12 K 331/98

DRsp Nr. 2002/3291

Streitwertbemessung für Anfechtungsklage und Leistungsklage wegen Kindergeld

1. Der Streitwert für die finanzgerichtliche Anfechtungsklage wegen Kindergeld ist nach dem Jahresbetrag des im Streit befindlichen Kindergelds zu bemessen. § 17 Abs. 1 GKG ist hier nicht analog anwendbar. 2. Zur Streitwertbemessung einer finanzgerichtlichen Leistungsklage wegen Kindergeld sind hingegen die Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 4 GKG analog anwendbar.

Normenkette:

EStG § 62 ; GKG (1975) § 13 § 15 § 17 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 40 § 42 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 § 52 § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte hob mit einem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 23. Juni 1998 die Bewilligung von Kindergeld für dessen am ... ......... 1973 geborenes Kind K. mit Wirkung ab Juni 1998 auf, da das Kind Eingliederungshilfe für Behinderte erhalte und somit in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten.

Der rechtzeitige Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 1998 "als unbegründet zurückgewiesen"; allerdings wurde in den Gründen dieser Entscheidung ausgeführt, daß "in Abänderung des Bescheids vom 23.06.1998 die Kindergeldfestsetzung erst mit Wirkung ab Juli 1998 aufgehoben" werde.

Mit der am 19. November 1998 erhobenen Klage beantragte der Kläger ursprünglich: