OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2022
6 E 839/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 870/21

Streitwertbemessung in einem auf die vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung gerichteten Konkurrentenstreitverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 6 E 839/21

DRsp Nr. 2022/2169

Streitwertbemessung in einem auf die vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung gerichteten Konkurrentenstreitverfahren

Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem auf die vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung gerichteten Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Ihr Einwand, der Streitwert sei nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG festzusetzen, geht fehl.

Zwar bemisst sich nach der ständigen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW, an welche die Beschwerde offensichtlich anknüpfen will, der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, ausgehend von §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2021 - 6 E 652/21 -, juris Rn. 4, vom 9. Juni 2020 - 6 E 31/20 -, juris Rn. 2, vom 8. April 2019 - 6 E 237/19 -, juris Rn. 2, vom 22. Mai 2018 - 6 B 88/18 -, juris Rn. 53, vom 17. November 2014 - 1 E 994/14 -, juris Rn. 3, und vom 2. September 2014 - 6 E 723/14 -, juris Rn. 1, jeweils mit weiteren Nachweisen.