VGH Bayern - Beschluss vom 30.03.2020
21 C 20.204
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; BauKaG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 K 18.1078

Streitwertberechnung in einem Rechtsstreit um die Löschung einer Eintragung in die bayerische Architektenliste

VGH Bayern, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 21 C 20.204

DRsp Nr. 2020/5994

Streitwertberechnung in einem Rechtsstreit um die Löschung einer Eintragung in die bayerische Architektenliste

Tenor

Unter Änderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth wird der Streitwert für das Verfahren B 10 K 18.1078 auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; BauKaG Art. 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Bevollmächtigte der Beklagten wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 5.000,00 Euro.

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer widerrief mit Bescheid vom 18. September 2019 die Eintragung des Klägers in der bayerischen Architektenliste als Architekt. Die dagegen zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhobene Klage hat der Kläger zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht stellte das Klageverfahren mit Beschluss vom 17. Januar 2020 ein (Nr. 1), bestimmte, dass der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen hat (Nr. 2), und setzte den Streitwert auf 5.000,00 Euro fest (Nr. 3).

Der Bevollmächtigte der Beklagten hat gegen die Streitwertfestsetzung am 22. Januar 2020 im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

II.