VGH Bayern - Beschluss vom 13.04.2023
10 C 23.633
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 02.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 E 22.6151

Streitwertbeschwerde eines Prozessvertreters

VGH Bayern, Beschluss vom 13.04.2023 - Aktenzeichen 10 C 23.633

DRsp Nr. 2024/5410

Streitwertbeschwerde eines Prozessvertreters

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die in Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 getroffene Streitwertfestsetzung wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antragsteller begehrt mit seiner Streitwertbeschwerde in Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023, mit dem dieses das von ihm angestrengte Eilrechtsschutzverfahren im Zusammenhang mit der Erteilung einer (Verfahrens-)Duldung) eingestellt und dem Antragsgegner die Kosten auferlegt hat, eine Heraufsetzung des dort festgesetzten Streitwerts von 1.250,- Euro auf 2.500,- Euro.

1. Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG und § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG die Berichterstatterin, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Berichterstatter getroffen wurde (vgl. Senatsakte, Bl. 6 Rückseite).

2. Die Streitwertbeschwerde des hinsichtlich der Kosten aufgrund der summarischen Billigkeitsprüfung siegreichen Antragstellers, die auf die Heraufsetzung des Streitwerts von 1.250,- Euro auf 2.500,- Euro gerichtet ist, ist mangels eines anerkennenswerten Rechtsschutzbedürfnisses für das genannte Rechtsschutzbegehren als unzulässig zu verwerfen.