OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.03.2024
6 W 85/22
Normen:
UWG § 5a Abs. 1 Nr. 1; GKG § 51 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
WRP 2024, 834
GRUR-RR 2024, 306
GRUR-Prax 2024, 441
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 55/22

Streitwertbeschwerde in einem verbraucherrechtlichen Verfahren zum Neuwagenkauf; Anspruch des Verbrauchers auf die Pflichtangaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen CO2-Emissionen bei einem Neuwagenkauf zum Treffen einer geschäftlichen Entscheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.03.2024 - Aktenzeichen 6 W 85/22

DRsp Nr. 2024/8553

Streitwertbeschwerde in einem verbraucherrechtlichen Verfahren zum Neuwagenkauf; Anspruch des Verbrauchers auf die Pflichtangaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen CO2-Emissionen bei einem Neuwagenkauf zum Treffen einer geschäftlichen Entscheidung

Im Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat die Bestimmung des Streitwerts gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 UWG grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache zu erfolgen. Bei einem Verbraucherverband ist das von ihm satzungsgemäß wahrgenommene Interesse der Verbraucher, insbesondere die ihnen drohenden Nachteile, entscheidend. Die Unlauterbarkeit eines Verhaltens nach § 5a UWG bemisst sich bei dem Vorenthalten von Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV. Ein Verbraucher benötigt die Pflichtangaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie zu den offiziellen CO2-Emissionen auch i.S.d. § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG n.F., damit er im Rahmen eines Neuwagenkaufs oder eines Leasings eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann.

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Klägers wird der Streitwert in Abänderung des Streitwertbeschlusses der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden (11.Zivilkammer) auf 30.000 Euro festgesetzt.