1. Für die Streitwertbestimmung nach § 13 Abs. 2GKG a.F. bleiben mittelbare steuerliche Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, in der Regel außer Betracht.2. Der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist möglichst nach den tatsächlichen konkreten steuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, kommt es zu pauschalen Wertansätzen, z.B. bei § 10dEStG in Höhe von 10% des streitigen Verlustes.3. Das geldwerte Interesse im Falle der Anfechtung von Gewinnfeststellungsbescheiden beträgt vorbehaltlich besserer Erkenntnisse 25% der streitigen Beträge.