Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.12.2017 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 5.104,50 € festgesetzt.
Der als Beschwerde auszulegende Antrag der Klägerin "auf Abänderung gemäß § 63 Abs. 3 GKG " gegen den Beschluss des Landgerichts ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig und in der Sache auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Streitwerts durch die Hilfsaufrechnung liegen nicht vor.
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