Die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) hatten im Revisionsverfahren IV R 40/00 die Festsetzung der Einkommensteuer 1995 angefochten. Sie begehrten die Berücksichtigung einer Steuerbegünstigung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG), der Steuerermäßigung nach § 34f EStG, weiterer Werbungskosten und außergewöhnlicher Belastungen sowie die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und die Vorläufigerklärung des Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG. Die Revision hat der Senat durch Urteil vom 28. Juni 2001 zurückgewiesen.
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