BFH - Beschluss vom 16.07.2002
IV S 13/01
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 25 Abs. 2 ;

Streitwertfestsetzung, Antrag des Bevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 16.07.2002 - Aktenzeichen IV S 13/01

DRsp Nr. 2002/14428

Streitwertfestsetzung, Antrag des Bevollmächtigten

Eine Festsetzung des Streitwertes auf Antrag des Bevollmächtigten kommt nur bei Bestehen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses in Betracht. Dieses fehlt i.d.R., wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rspr. des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) hatten im Revisionsverfahren IV R 40/00 die Festsetzung der Einkommensteuer 1995 angefochten. Sie begehrten die Berücksichtigung einer Steuerbegünstigung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG), der Steuerermäßigung nach § 34f EStG, weiterer Werbungskosten und außergewöhnlicher Belastungen sowie die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und die Vorläufigerklärung des Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG. Die Revision hat der Senat durch Urteil vom 28. Juni 2001 zurückgewiesen.