Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen (AZ).
Der Kläger (Kl.) erhielt seit 1986 für die von ihm veranlasste Anmeldung bisher nicht angemeldeter und/oder Nachberechnung bereits angemeldeter Rundfunkempfangsgeräte vom Westdeutschen Rundfunk eine erfolgsabhängige Vergütung und Prämien, die sich nach der Zahl der Anmeldungen bzw. dem Volumen der entrichteten Rundfunkgebühren bemaßen.
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