Die Kläger haben die Klage mit Schriftsatz vom 25. 9. 2002 zurückgenommen.
Das Verfahren ist daher nach § 72 Abs. 2 FGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 25 Gerichtskostengesetz.
Bei der Streitwertfestsetzung hat sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Die angefochtenen Feststellungsbescheide haben zur Folge, dass für die Einkommensteuerveranlagungen des Klägers bindend festgestellt ist, dass die von ihm bezogenen Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz - EStG - aus den von der Feststellung betroffenen Lebensversicherungen der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen unterworfen werden. Dies gilt je nach Inhalt des Bescheids für bestimmte Veranlagungszeiträume (hier: Vertrag bei der A. Lebensversicherung AG) oder für die gesamte Laufzeit seit dem 1. Januar 1975 (§ 52 Abs. 36 EStG - hier: die Verträge bei der B. und der C. Lebensversicherung AG). Das steuerliche Interesse an der Feststellung richtet sich also nach der mutmaßlich auf die vorgenannten Zinsanteile entfallenden steuerlichen Belastung.
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