BFH - Beschluss vom 07.03.2003
IV S 15/01
Normen:
GKG § 25 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1190

Streitwertfestsetzung; besonderes Rechtsschutzbedürfnis

BFH, Beschluss vom 07.03.2003 - Aktenzeichen IV S 15/01

DRsp Nr. 2003/9813

Streitwertfestsetzung; besonderes Rechtsschutzbedürfnis

Für einen Antrag auf Streitwertfestsetzung durch das Gericht muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Dieses fehlt i.d.R., wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen BFH-Rspr. zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob geltend gemachte Betriebsausgaben in Höhe von ... DM in den Streitjahren (1978 bis 1982) zu berücksichtigen waren. Das Finanzgericht (FG) hatte den Klagen der Klägerin, Revisionsklägerin, Revisionsbeklagten und Antragstellerin (Klägerin) nur zum Teil stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 22 % und dem Beklagten, Revisionskläger, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) zu 78 % auferlegt.