OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.11.2016
19 E 1154/15
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 6 S. 1-2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4231/15

Streitwertfestsetzung betreffend einen Streit um die Grabgestaltung; Reduzierung des Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 19 E 1154/15

DRsp Nr. 2016/18809

Streitwertfestsetzung betreffend einen Streit um die Grabgestaltung; Reduzierung des Streitwerts

Die Bedeutung der Grabgestaltung für einen Grabnutzungsberechtigten ist in Anlehnung an Nr. 15.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit dem halben Auffangwert zu bemessen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 6 S. 1-2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.