BFH - Beschluss vom 27.01.2010
I B 171/08
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 2; KStG § 47 Abs. 2;

Streitwertfestsetzung für das Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde; Berücksichtigung von Folgen eines höheren verbleibenden, erst in nach einem Halbeinkünfteverfahren besteuerten Veranlagungszeiträumen sich auswirkenden Verlustabzugs bei der Streitwertberechnung

BFH, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen I B 171/08

DRsp Nr. 2010/7432

Streitwertfestsetzung für das Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde; Berücksichtigung von Folgen eines höheren verbleibenden, erst in nach einem "Halbeinkünfteverfahren" besteuerten Veranlagungszeiträumen sich auswirkenden Verlustabzugs bei der Streitwertberechnung

NV: Wird ein FG-Urteil mit der Begründung angefochten, das FG habe über einen bestimmten Bescheid nicht entscheiden dürfen, so bemisst sich der Streitwert eines solchen Verfahrens nach der wirtschaftlichen Auswirkung der beantragten Aufhebung des Urteils. Wird diese Auswirkung dadurch geprägt, dass über den betreffenden Bescheid in einem Einspruchsverfahren zu befinden ist, so berechnet sich der Streitwert regelmäßig nach der Differenz zwischen der im Bescheid festgesetzten Steuer und der mit dem Einspruch angestrebten Steuerfestsetzung.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 S. 2; KStG § 47 Abs. 2;

Gründe

I.