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2022
Sonstige
OLG
OLG Karlsruhe
OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.03.2022
8 U 177/20
Normen:
GKG
§
63
Abs.
2
;
GKG
§
48
;
ZPO
§
3
;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen
9 O 133/20
Streitwertfestsetzung für ein BerufungsverfahrenAufrechnung von gleichartigen GeldansprüchenWertersatzanspruch für die Nutzung eines Fahrzeugs
OLG Karlsruhe,
Beschluss
vom 22.03.2022
- Aktenzeichen 8 U 177/20
DRsp Nr. 2022/8735
Streitwertfestsetzung für ein Berufungsverfahren
Aufrechnung von gleichartigen Geldansprüchen
Wertersatzanspruch für die Nutzung eines Fahrzeugs
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf (bis) 50.000 € festgesetzt.
Normenkette:
GKG
§
63
Abs.
2
;
GKG
§
48
;
ZPO
§
3
;
Gründe
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