Der Streitwert des Berufungsverfahren und des Rechtsstreits in erster Instanz wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.
Der Streitwert beider Instanzen richtet sich nach dem Wert der abgewiesenen negativen Feststellungsklage des Klägers, der in die Stufe bis 10.000 € fällt.
1.
Maßgebend für den Streitwert des Berufungsverfahrens ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwer, die in der Abweisung der negativen Feststellungsklage des Klägers liegt.
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