Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen erhobene Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 15.000,00 € begehren, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG zu Recht auf 3.750,00 € festgesetzt.
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