FG Münster - Beschluss vom 21.09.2004
7 K 1707/04 StB
Normen:
DVStB § 29 ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 § 25 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 530

Streitwertfestsetzung wegen Bestehens der Steuerberaterprüfung

FG Münster, Beschluss vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 7 K 1707/04 StB

DRsp Nr. 2006/1222

Streitwertfestsetzung wegen Bestehens der Steuerberaterprüfung

1. In einem Finanzgerichtsprozess über das Bestehen der Steuerberaterprüfung ist der Streitwert grundsätzlich mit 25.000 anzusetzen. Dies entspricht den Einkünften, die ein angestellter oder freiberuflich tätiger Steuerberater durchschnittlich im Jahr erzielen kann. 2. Die Überdenkung der Bewertung der Prüfungsleistung durch den Prüfer (§ 29 DVStB) stellt kein "Vorverfahren" dar, aufgrund dessen die Gebühren und Auslagen für einen Bevollmächtigten des Klägers nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähig wären.

Normenkette:

DVStB § 29 ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 § 25 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Die Behörde hat dem Klagebegehren entsprochen.