Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwertfestsetzung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 30. September 2015 aufgehoben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Sozialgericht hat in der angegriffenen Entscheidung unter Anwendung des § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) insbesondere den Streitwert auf 5000 Euro festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die hiesige Beschwerde. Der Streitwert sei zu hoch, er liege bei nur fünf Euro.
Über die entsprechend § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde hat entsprechend § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden (vergleiche zur Entscheidung durch den Berichterstatter und zum Meinungsstreit hierzu unter anderem Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Mai 2016,
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