LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2017
L 29 AS 2707/15 B
Normen:
SGG § 197a; GKG § 68;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 1503/14

StreitwertfestsetzungBeschwerdeAnwendungsbereich des GKG

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen L 29 AS 2707/15 B

DRsp Nr. 2017/8217

Streitwertfestsetzung Beschwerde Anwendungsbereich des GKG

1. Ist der Anwendungsbereich des GKG über § 197a SGG nicht eröffnet, so besteht schon kein Raum für die Festsetzung eines Streitwerts überhaupt. 2. Umso weniger besteht dann Raum für einen Streit um die Höhe des Streitwerts.

Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwertfestsetzung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 30. September 2015 aufgehoben.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 197a; GKG § 68;

Gründe:

Das Sozialgericht hat in der angegriffenen Entscheidung unter Anwendung des § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) insbesondere den Streitwert auf 5000 Euro festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die hiesige Beschwerde. Der Streitwert sei zu hoch, er liege bei nur fünf Euro.

Über die entsprechend § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde hat entsprechend § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden (vergleiche zur Entscheidung durch den Berichterstatter und zum Meinungsstreit hierzu unter anderem Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Mai 2016,L 1 KA 3/15 B, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).