LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2017
L 12 SO 270/16 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 73/16 ER

StreitwertfestsetzungBeschwerdeGenügende Anhaltspunkte zur StreitwertbestimmungObjektive Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen L 12 SO 270/16 B

DRsp Nr. 2017/12316

Streitwertfestsetzung Beschwerde Genügende Anhaltspunkte zur Streitwertbestimmung Objektive Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger

1. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist für den Streitwert die Bedeutung der Sache maßgebend wie sie sich aus dem Antrag des Klägers ergibt, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2. Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht seinem Interesse an dem Eintritt der erstrebten Entscheidung. 3. Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Bedeutung sondern derjenige Wert, den die Sache bei einer objektiven Betrachtung für den Kläger hat. 4. Meist bestimmen allein die wirtschaftlichen Auswirkungen des Sieges den Streit; zusätzlich oder allein ergibt sich der Streitwert auch aus sonstigen Auswirkungen der begehrten Entscheidung; gegebenenfalls muss die Bedeutung solcher Auswirkungen in Geld geschätzt werden. 5. Erstrecken sich die Auswirkungen auf längere Zeit so ist auch dieser Umstand gebührend streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.4.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe