Die Beschwerde der Klägerinvertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.02.2021 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 26.05.2021, Az.
A.
Die Klägerin beantragte im Wege der Einstweiligen Verfügung, dass ihr gestattet werde, in der Zeit vom 28.10.2020 bis 12.01.2021 der Arbeit fernzubleiben, da ihr insoweit Urlaubsansprüche zustünden. Das monatliche Bruttoentgelt betrug 4553,28 €.
Das Arbeitsgericht hatte den Streitwert mit Beschluss vom 23.02.2021 auf 4553,28 € festgesetzt.
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