VGH Bayern - Beschluss vom 05.07.2021
9 C 20.214
Normen:
GkG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 18.2386 u.a.

Streiwertbeschwerde im Rahmen eines Umbaus und der Sanierung eines Gebäudes zu einer Kindertagesstätte

VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2021 - Aktenzeichen 9 C 20.214

DRsp Nr. 2021/12190

Streiwertbeschwerde im Rahmen eines Umbaus und der Sanierung eines Gebäudes zu einer Kindertagesstätte

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Dezember 2019 (Az. AN 3 K 18.02386 und AN 3 K 19.02376) wird der Streitwert vor der Verbindung auf jeweils 15.000 Euro und nach der Verbindung auf insgesamt 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GkG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde der Klägerin, mit der sie eine Herabsetzung der Streitwerte von jeweils 30.000 Euro auf 15.000 Euro ihrer Klagen gegen die Erteilung einer Baugenehmigung der Beklagten vom 6. November 2018 an die Beigeladene betreffend den Umbau und die Sanierung eines Gebäudes zu einer Kindertagesstätte sowie den Neubau zweier Wohngebäude mit sechs bzw. 13 Wohnungen auf dem Grundstück FlNr. ** Gemarkung E******* begehrt, ist zulässig und begründet.