Streitig ist, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn steuerlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass der Arbeitslohn bei der Klägerin zu Betriebsausgaben führt.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 2000 bis 2002 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Ärztin.
Mit Bescheid vom 12.04.2002 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2000 unter Berücksichtigung von Einkünften der Klägerin aus selbständiger Arbeit i.H.v. 216.684 DM auf 19.759,39 EUR (entspricht 38.646 DM) fest.
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