FG Nürnberg - Urteil vom 03.04.2008
VI 140/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1013

Strenge Anforderungen an den Beweis des Abschlusses und den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen bei Arbeitsverträgen unter Angehörigen

FG Nürnberg, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen VI 140/06

DRsp Nr. 2008/11712

Strenge Anforderungen an den Beweis des Abschlusses und den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen bei Arbeitsverträgen unter Angehörigen

Da der Praxisinhaber als Arbeitgeber die objektive Beweislast dafür trägt, dass sein Sohn in seiner Arztpraxis nicht auf einer familiären Grundlage, sondern auf einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschbeziehung tätig geworden ist, können die geltend gemachten Betriebsausgaben steuerlich nicht anerkannt werden, wenn es an einem Nachweis für die vom Sohn tatsächlich geleistete Arbeitszeit fehlt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn steuerlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass der Arbeitslohn bei der Klägerin zu Betriebsausgaben führt.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2000 bis 2002 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Ärztin.

Mit Bescheid vom 12.04.2002 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2000 unter Berücksichtigung von Einkünften der Klägerin aus selbständiger Arbeit i.H.v. 216.684 DM auf 19.759,39 EUR (entspricht 38.646 DM) fest.