1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Als Hauptwohnsitz gaben sie die Wohnung E-Str. in B an. Der Kläger ist als Drucker nichtselbstständig bei einer Firma in A, beschäftigt. Bei seinen Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit machte er u.a. Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung im Zusammenhang mit einer Wohnung in A, N-Str., geltend. Diese bezifferte er mit 3.816 EUR (Miete: 12 x 280 EUR; Strom: 6 x 76 EUR).
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