FG München - Urteil vom 29.04.2009
10 K 2154/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Strenge Nachweisanforderungen an doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung zwischen Haupthausstand und Arbeitsstätte

FG München, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 10 K 2154/08

DRsp Nr. 2009/17567

Strenge Nachweisanforderungen an doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung zwischen Haupthausstand und Arbeitsstätte

Eine doppelte Haushaltsführung kann bei geringer Entfernung zwischen Haupthausstand und Arbeitsstätte nicht anerkannt werden, wenn Anzeichen für eine Aufgabe des Haupthausstands vorliegen (hier: mögliches Getrenntleben) und der Arbeitnehmer die für die berufliche Veranlassung der Begründung des Hausstands am Beschäftigungsort angeführten Gründe nicht hinreichend nachweist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Als Hauptwohnsitz gaben sie die Wohnung E-Str. in B an. Der Kläger ist als Drucker nichtselbstständig bei einer Firma in A, beschäftigt. Bei seinen Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit machte er u.a. Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung im Zusammenhang mit einer Wohnung in A, N-Str., geltend. Diese bezifferte er mit 3.816 EUR (Miete: 12 x 280 EUR; Strom: 6 x 76 EUR).